Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
2 A 374/14
22.03.2016
Leitsatz

1. Zum Anspruch eines Polizeibeamten auf Gutschrift von Arbeitsstunden, zu denen er im Dienstplan eingeteilt wurde und die er aufgrund Krankheit nicht leisten konnte.

2. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Arbeitszeit in den Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst (VwVAZPol) vom 17. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 88) ist unwirksam.
Schlagwörter: Jahresarbeitszeitkonto
Polizeibeamter
Krankheit
Rechtsvorschriften: SächsBG a. F. § 91 Abs. 1;
SächsBG § 95 Abs. 1,
§ 95 Abs. 2;
SächsAZVO § 9;
VwVAZPol;
BeamtStatG § 45;
BBesG § 9
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