Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 493/14
21.04.2016
Leitsatz
1. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 3a Abs. 3 SächsKAG bei der Erhebung von Anschlussbei-trägen.

2. Gehören Entwässerungsanlagen, für die Beitragspflichtige eigene Aufwendungen getätigt haben, nicht zur öffentlichen Einrichtung des Aufgabenträgers und sind sie deshalb bei der Bemessung des Betriebskapitals nicht zu berücksichtigen, so können diese Aufwendungen nicht von der Beitragslast abgesetzt werden.

Schlagwörter: Anschlussbeiträge
besondere Festsetzungsfrist
Verfassungsmäßigkeit
abschließende zeitliche Obergrenze
Rückwirkungsverbot
Erschließungsvertrag
Absetzung eigener Aufwendungen
Verwirkung
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 3a Abs. 3
SächsKAG § 22 Abs. 1 Satz 1
SächsKAG § 25 Abs. 2
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