Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 257/01
09.11.2001
Leitsatz: 1. Durch das in § 3 Abs 1 VersG angesprochene Uniformverbot soll verhindert werden, dass durch derartige Kleidungsstücke Gewaltbereitschaft signalisiert wird. 2. Bomberjacken und Springerstiefel sind Symbole, durch die eine Zurschaustellung von organisierter Gewaltbereitschaft und Herbeiführung von Einschüchterung erfolgt, wenn diese von Versammlungsteilnehmern auf einer Versammlung getragen werden, die durch eine rechtsextremistische Partei durchgeführt wird. 3. Von der aus §§ 14, 15 VersG folgenden Konzentrationswirkung werden Erlaubnisverfahren nach sonstigen Regelungen nicht umfasst, durch die der Zugang zu einer in Aussicht genommenen Versammlungsfläche erst vermittelt wird.
Rechtsvorschriften: GG Art 5 Abs 1, Art 8;
VersG § 3 Abs 1, § 15, § 18 Abs 2, § 18 Abs 3;
StGB § 130 Abs 1;
SächsStrG § 18
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