|
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 3 A 314/15
|
11.05.2016 |
|
Leitsatz
Eine Spielhalle unterfällt der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, wenn für ihren Betrieb vor dem 28. Oktober 2011 eine Genehmigung nach § 33i GewO erteilt worden ist, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrags endete. Ein Be-treiberwechsel und die Erteilung einer Genehmigung nach § 33i GewO an den neuen Betrei-ber nach diesem Stichtag sind unschädlich. |
|
|
Schlagwörter:
|
Spielhalle
Stichtag
Betrieb
Betreiberwechsel
Vertrauensschutz
unechte Rückwirkung
Genehmigung |
|
Rechtsvorschriften:
|
GewO § 33i
GlüStV § § 24, 25, 29 Abs. 4
SächsGlüStVAG § § 1 Abs. 3, 18a, 19
|
|
Verweise / Links:
|
Volltext (hier klicken)
|
|