Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 314/15
11.05.2016
Leitsatz

Eine Spielhalle unterfällt der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, wenn für ihren Betrieb vor dem 28. Oktober 2011 eine Genehmigung nach § 33i GewO erteilt worden ist, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrags endete. Ein Be-treiberwechsel und die Erteilung einer Genehmigung nach § 33i GewO an den neuen Betrei-ber nach diesem Stichtag sind unschädlich.
Schlagwörter: Spielhalle
Stichtag
Betrieb
Betreiberwechsel
Vertrauensschutz
unechte Rückwirkung
Genehmigung
Rechtsvorschriften: GewO § 33i
GlüStV § § 24, 25, 29 Abs. 4
SächsGlüStVAG § § 1 Abs. 3, 18a, 19
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