Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 317/14
09.11.2015
Leitsatz

1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erteilung einer Baugenehmigung wegen mangelndem Sachbescheidungsinteresse ausnahmsweise auch dann ablehnen, wenn ein Verstoß gegen eine nicht zum eingeschränkten Prüfprogramm des § 63 Satz 1 SächsBO gehörende Vorschrift offensichtlich ist, und das Vorhaben deshalb dauerhaft nicht verwirklicht werden könnte.

2. Ist eine gerichtliche Beweisaufnahme erforderlich so, liegt kein offensichtlicher Rechtsverstoß vor. In einem solchen Fall kann die Versagung der Baugenehmigung nicht auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse gestützt werden.
Schlagwörter: Baugenehmigung, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, eingeschränktes Prüfprogramm, Sachbescheidungsinteresse, Beweisaufnahme
Rechtsvorschriften: SächsBO § 6, § 63, § 72 Abs. 1
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