Leitsatz
Werden mehrere Abgabenschulden in einem Bescheid zusammengefasst, muss der Abgaben-betrag für jede Abgabenschuld angegeben werden oder zumindest eindeutig erkennbar sein. Allerdings gibt es auch Ausnahmen - wenn keine Notwendigkeit der Differenzierung besteht, weil das rechtliche Schicksal der verschiedenen Abgabenansprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Ver-jährung keinen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Abgabe auch keine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Abgabenfälle zukommen kann (wie BFH, Urt. v. 9. Dezember 1998 - II R 6/97 -, juris, Rn. 14 ff. und Urt. v. 13. Dezember 2007 - II R 28/07 -, juris Rn. 15 ff. = BFHE 220, 537). |
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Schlagwörter:
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Anschlussgebühr, Niederschlagswassergebühr, Abgabenbescheid, Bestimmtheit, wirtschaftliche Einheit,
Grundstück, Benutzung |
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Rechtsvorschriften:
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SächsKAG § 9
AO § 157 Abs. 1 Satz 2
AO § 119 Abs. 1 |
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Verweise / Links:
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