Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 B 315/15
09.02.2016
Leitsatz
1. Eine Verweisung entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an die Vergabekammer oder den Vergabesenat scheidet wegen der Besonderheiten des vergaberechtlichen Nachprüfungsver-fahrens (Beschleunigungsgrundsatz, Fristen) aus.

2. Zur Zuständigkeit der Vergabekammern für die Nachprüfung der Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen.
Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, Vergaberecht, Dienstleistungskonzession, Konzessionsmodell,
Submissionsmodell, Rettungsdienstleistungen,
Zuständigkeit der Vergabekammern,
Verweisung des Rechtsstreits
Rechtsvorschriften: GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
GWB § 99 Abs. 1
§ 102
§ 104 Abs. 2
§ 113 Abs. 1
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