Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
6 A 392/15.D
12.02.2016
Leitsatz
1. Bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eine mehrmonatige, nicht nach § 174a StGB strafbare einvernehmliche Liebesbeziehung zwischen einem Strafvollzugsbeamten und einer Gefangenen ist jedenfalls eine Zurückstufung des Beamten ernstlich in Betracht zu ziehen (wie BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2007 - 16a D 06.85 -, juris Rn. 41).

2. Zur Bedeutung der Einstellung eines sachgleichen Strafverfahrens gem. § 153a StPO für die disziplinarische Bemessungsentscheidung.

3. Nach § 78 Abs. 1 SächsDG hat ein Beamter, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 47).
Schlagwörter: Justizvollzugsbeamter
Dienstvergehen
Bemessungsentscheidung
Zurückhaltungsgebot
einvernehmliche Liebesbeziehung
Milderungsgründe
vorbehaltlose Selbstoffenbarung
Zurückstufung
Rechtsvorschriften: SächsDG § 9
SächsDG § 13 Abs. 1
SächsDG § 14 Abs. 1
SächsDG § 78 Abs. 1
StGB § 174a Abs. 1
StPO § 153a
DSVollz Nr. 2 Abs. 1 Satz 1
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)