Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 D 30/01
17.01.2005
Leitsatz: 1. Die Übertragung der Teilaufgabe der Beseitigung des von den Verbandsgemeinden gesammelten und bis zu Übergabepunkten zugeleiteten Abwassers auf einen Zweckverband ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 2. Mit der Übertragung von Teilen der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf einen Zweckverband geht insoweit die Abgabenhoheit auf diesen über, es sei denn, das Verbandsstatut sieht ihr Verbleiben bei den Verbandsgemeinden vor. 3. Die Übertragung von Teilen der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf einen Zweckverband führt nicht zum Entstehen verschiedener Einrichtungen der Abwasserbeseitigung. 4. Die Berechung des Betriebskapitals für die Anlagen bzw. Anlagenteile des Zweckverbandes durch die Verbandsgemeinde, bei denen die Abgabenhoheit insoweit verblieben ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf der Grundlage des Anteils der Einwohnerwerte (Einwohner + Einwohnergleichwerte) der jeweiligen Verbandsgemeinde an der Gesamtzahl der Einwohnerwerte erfolgt.
Rechtsvorschriften: KommVerf § 61 Abs 2;
SächsKAG § 9 Abs 2 S 1, § 17 Abs 1;
SächsKomZG § 44 Abs 1;
SächsWG § 63 Abs 1 S 1, § 63 Abs 3 S 1, § 63 Abs 3 S 2, § 63 Abs 4
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