Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 202/14
12.04.2016
Leitsatz

Wenn die mündliche Verhandlung vom Berufungsgericht wiedereröffnet worden ist und das Gericht anschließend das vorbereitende Verfahren wieder aufnimmt, ist eine Entscheidung nach § 130a VwGO zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür in dem neuen Verfahrensab-schnitt vorliegen.
Schlagwörter: Entscheidung durch Beschluss
Berufung
mündliche Verhandlung
vorbereitendes Verfahren
Erledigung
Säumniszuschläge
Rechtsvorschriften: VwGO § 130a
VwGO § 113 Abs.1 Satz 4
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)