Leitsatz
Wenn die mündliche Verhandlung vom Berufungsgericht wiedereröffnet worden ist und das Gericht anschließend das vorbereitende Verfahren wieder aufnimmt, ist eine Entscheidung nach § 130a VwGO zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür in dem neuen Verfahrensab-schnitt vorliegen.
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