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Leitsatz: § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO schränkt den Untersuchungsgrundsatz dahin ein, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung wegen in die Sphäre des Antragstellers fallender Umstände auf der Grundlage von eingereichter Unterlagen ablehnen kann, ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen einleiten zu müssen. |
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