|
Leitsatz: 1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die in einem nach dem SächsLPIG a.F. aufgestellten Regionalplan festgelegt sind, entfalten keine unmittelbare Bindungswirkung für Private. Dies gilt auch dann, wenn das Vorhaben zur Aufstellung oder Änderung des Planes nach In-Kraft-Treten des ROG n.F. begonnen worden ist. 2. Einem Bauantragsteller, dessen Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ein Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden kann, ist für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Raumordnungsplan antragsbefugt, auch wenn das Ziel Private nicht unmittelbar bindet. 3. Das Fehlen des Einvernehmens der berührten Staatsministerien nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F. ist keine Verstoß gegen eine "Vorschrift über die Verbindlicherklärung" im Sinnen von § 12 Satz 2 SächsLPlG a.F. 4. Zur Frage, ob sich aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf Folgen für die Berechnung einer Rügefrist (hier nach § 12 Satz 1 SächsLPlG a.F.) ergeben können, wenn die Möglichkeit der Ajteneinsicht unzumutbar verkürzt wird. (Hier offen gelassen, weil die zur Verfügung stehende Zeit der Akteneinsicht zumutbar war). 5. Zielfestlegungen in einem Regionalplan, nach denen die Errichtung von Windkraftanlagen in bestimmten Bereichen und Gebieten unzulässig ist, sind nicht schon dann zu beanstanden, wenn sich aufgrund einer Prüfung im Einezlfall doch ergeben könnte, dass das mit der planerischen Festlegung verfolgte Ziel durch das vom Plan verhinderte Windkraftvorhaben aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nicht im angenommenen Maße beeinrächtigt ist. 6. Ein - auch auf der Grundlage alten Landesplanungsrechts aufgestellter - Regionalplan ist fehlerhaft, wenn seine Zielfestsetzungen nicht auf einer Abwägung beruhen, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen oder wenn der ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan. 7. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn ein Regionalplan nicht auf allen für eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie geeigneten Flächen die Errichtung von Windkraftanlagen zulässt. Schließt er die Errichtung solcher Vorhaben in bestimmten Gebieten aus, muss dies auf einem in die Abwägung eingestellten Belang beruhen, der über das reine Anliegen der Erhaltung des gegenwärtigen Erscheinungsbildes des Gebietes hinausgeht. |
|