Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 500/15
21.06.2016
Leitsatz

Aus den auf dem gesetzlich bestimmten Aufgabenkreis des Bewährungshelfers (§§ 56d ff., §§ 68a ff. StGB) beruhenden Gefahren folgt ausnahmsweise bereits aus seiner beruflichen Tätigkeit ein Gefährdungspotential, das regelmäßig die Eintragung einer Auskunftssperre rechtfertigt.
Schlagwörter: Melderegister
Auskunftssperre
Gefahr
Bewährungshelfer
Berufsgruppe
Rechtsvorschriften: BMG § 51 Abs. 1
StGB § § 56d ff.
§ § 68a ff.
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