Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 40/16
25.07.2016
Leitsatz

§ 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter - nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr - das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Inte-resse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt.
Schlagwörter: Fahrtenbuchauflage
Anordnung der sofortigen Vollziehung
besondere Begründung
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 5
§ 80 Abs. 2 Nr. 4
§ 80 Abs. 3 Satz 1
StVZO § 31a
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