Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 E 59/01
16.07.2001
Leitsatz: 1. Die in der Form des bürgerlichen Rechts tätige Betreibergesellschaft einer Wasserkraftanlage ist beteiligtenfähig. 2. Der Umstand allein, dass der Widerspruchsbehörde eine Vielzahl von Widersprüchen vorliegt, die vor dem Widerspruch des Klägers eingegangen sind, ist kein zureichender Grund, über den elf Monate zuvor eingelegten Widerspruch noch nicht zu entscheiden, und berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Aussetzung des Verfahrens über die Untätigkeitsklage. 3. Die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine Untätigkeitsklage kommt nur dann in Betracht, wenn sich das Verwaltungsgericht lediglich durch eine noch ausstehende behördliche Entscheidung an der ansonsten nach normalem Lauf der Dinge in der von der Aussetzung erfassten Frist zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung gehindert sieht. 4. Ein die Dauer der behördlichen Entscheidungsverzögerung deutlich überschreitender Zeitraum für die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht.
Rechtsvorschriften: VwGO § 61 Nr 2, § 75 S 3
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)