Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 E 129/01
06.06.2002
Leitsatz: 1. Dem aus dem Rechtsberatungsgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, unerlaubte Rechtsberatung zu verbieten, muss Geltung verschafft werden, weshalb auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozessbevollmächtigte nach § 173 VwGO i.V.m. § 157 Abs. 2 ZPO entsprechend zurückzuweisen sind, wenn deren Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. 2. In Zwischenstreitverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 GKG der Bruchteil des Hauptsachewertes als Streitwert anzunehmen, wobei es sachgerecht ist, diesen Wert mit einem Fünftel zu bemessen.
Rechtsvorschriften: VwGO F: aF § 67 Abs 1;
VwGO § 146, § 147, § 194 Abs 4;
RBerG Art I § 1 Abs 1;
ZPO § 5, § 157 Abs 2,
GKG § 13 Abs 1, § 14 Abs 1 S 1, § 21 Abs 1
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