Leitsatz
1. Auch der Ziel- und Quellverkehr einer überregional stark frequentierten Tankstelle ist dem Anlieger- und nicht dem Durchgangsverkehr einer Straße zuzurechnen und rechtfertigt bei deren Ausbau den Ansatz des gegenüber Haupterschließungsstraßen geringeren Gemeindeanteils einer Anliegerstraße bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.
2. Es spricht Überwiegendes dafür, die Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks auch dann anzunehmen, wenn wegen eines Halteverbots vor dem Wohngrundstück zwar auf der ausgebauten Straße nicht bis zu dessen Höhe herangefahren und dort gehalten werden kann, dies aber in geringer Entfernung vom Wohngrundstück auf der ausgebauten Straße möglich und das Wohngrundstück über den zur Straße gehörenden Gehweg fußläufig zu erreichen ist.
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