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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 2 B 190/16
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12.09.2016 |
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Leitsatz
1. Das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule besteht nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Kapazität der Schule obliegt die Entscheidung über die Auswahlkriterien dem Schulleiter.
2. Bei einer fehlerhaften Auswahlentscheidung besteht ein Anspruch der zu Unrecht abgelehnten Bewerber auf Aufnahme bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit.
3. Zur Bestimmung dieser Grenze im Einzelfall.
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Schlagwörter:
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Wunschschule
weiterführende Schulen
Funktionsfähigkeit
Anspruch auf Aufnahme |
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Rechtsvorschriften:
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GG Art. 6 Abs.2 Satz 1
SächsVerf Art.101 Abs. 2 Satz 1
SchulG § 34 Abs.1 Satz 1
SOGYA § 17 |
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Verweise / Links:
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