Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 243/14
23.06.2016
Leitsatz
Jedenfalls wenn die Grundgebühr nach der Kalkulation nur einen Teil der Fixkosten der Wasserversorgung abdeckt und ein erheblicher Teil der Kosten auf verbrauchsunabhängige Fix-kosten entfällt, kann die Mengengebühr nach sächsischem Landesrecht degressiv gestaffelt werden.
Schlagwörter: Mengengebühr
Grundgebühr
degressive Staffelung
degressive Ausgestaltung
Abschreibung
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 14
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