Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 BS 239/00
18.10.2000
Leitsatz: Die für die Benutzung eines Gewässers nach § 23 SächsWG erhobene Abgabe ist keine "öffentliche Abgabe" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rechtsvorschriften:
SächsWG § 23;
VwGO § 80 Abs 2 Nr 1
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