Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
2 A 624/15
06.09.2016
Leitsatz

1. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG/SächsHSFG vorgesehene Möglichkeit der Befristung einer unbefristet erteilten Berufungszusage unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
2. Zum Anspruch des Zusageninhabers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die im Anschluss an eine befristete Zusage zu gewährende Ausstattung.
3. Im Anschluss an eine befristete Zusage besteht ein Anspruch des Hochschullehrers auf Gewährung der bisherigen Ausstattung bis zu einer Entscheidung über den Fortbestand der Zusage.

Schlagwörter: Berufungszusage
Befristung
Überprüfung
Ausstattung
Hochschullehrer
Rechtsvorschriften: SächsHSG § 60 Abs. 7
SächsHSFG § 60 Abs. 7
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