Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 195/16
22.11.2016
Leitsatz
Schlagwörter: Grundlage für die Bestimmung der Zügigkeit einer weiterführenden Schule ist der genehmigte Schulnetzplan
Rechtsvorschriften: SchulG § 34;
SchulG § 23a;
SchulG § 4a
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