Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 A 612/16
24.10.2016
Leitsatz
Das Vorstandsmitglied eines Vereins vermittelt Gewahrsam an einem Gegenstand, dessen sich der Verein zur Erreichung seiner Zwecke bedient und dessen Einsatz von seinem Willen oder dem der Vereinsführung abhängt (im Anschluss an OVG NRW, Beschl. v. 31. Mai 2006 - 5 A 4410/04 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

Gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG kommt es für die Sicherstellung nicht auf das rechtliche Verhältnis des Vereins zu dem Gegenstand, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis i. S. e. Vereinsgewahrsams an.

Zur Eigenschaft eines Motorrads der Marke Harley Davidson als Vereinsvermögen.

Schlagwörter: Verein,
Vermögen,
Beschlagnahme,
Sicherstellung,
Eigentum,
Gewahrsam,
Vorstand,
Motorrad
Rechtsvorschriften: VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
VereinsG § 10 Abs. 2 Satz 1
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