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Leitsatz: 1. Die Zustellung durch Übermittlung per Telefax setzt die Beifügung eines Empfangsbekenntnisses voraus. 2 .Ein verkündeter Beschluss muss nicht zugestellt werden, wenn es sich nicht um einen Beiladungsbeschluss handelt. 3. Die Bekanntgabe eines verkündeten Beschlusses setzt die schriftliche Mitteilung des vollständigen Beschlusses voraus. 4. Für die Feststellung der Qualifikation eines Bewerbers um ein Beförderungsamt sind in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen und der weitere Inhalt der Personalakte von Belang. Davon darf der Dienstherr nur abweichen, wenn er dafür eine nachvollziehbare Begründung angibt. Je stärker die Abweichung ausfällt, desto strenger sind die Anforderungen an die Aussagekraft der Begründung. Mangelt es an einer solchen Begründung, liegt ein Beurteilungsfehler vor. 5 .Diese Maßstäbe gelten nicht nur für die abschließende Feststellung der Qualifikation des Bewerbers im Rahmen des Auswahlverfahrens, sondern auch für vorangehende, etwa in Besetzungsvorschlägen oder Vermerken enthaltene Feststellungen. Insoweit kann der Dienstherr einen bei Anlegung dieser Maßstäbe vorliegenden Beurteilungsfehler jedoch beheben, wenn er ihn als solchen erkennt und sich von der betreffenden Feststellung ausdrücklich distanziert. |
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