Leitsatz
1. Die Ausdehnung der ausbaubeitragsfähigen Verkehrsanlage bestimmt sich anhand des Zustands nach Abschluss der geplanten Ausbaumaßnahme.
2. Im Ausbaubeitragsrecht ist eine Abschnittsbildung wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot unzulässig, wenn aufgrund einer Prognose anhand der im Zeitpunkt der Abschnittsbildung ermittelbaren Daten zu erwarten ist, dass - bei im Wesentlichen gleicher Vorteilssituation der einzelnen Grundstücke - die berücksichtigungsfähigen Kosten für den Ausbau des gebildeten Abschnitts je m² Straßenfläche deshalb um mehr als ein Drittel höher sein werden als die eines anderen Abschnitts der Verkehrsanlage, weil im anderen Abschnitt eine Teilstrecke vollständig ohne ausbaubeitragsrechtlich berücksichtigungsfähige Kosten ausgebaut wird.
3. Der Ausbau einer Teilstrecke kann kein beitragsfähiger Ausbau der gesamten Verkehrsanlage sein, solange das Bauprogramm noch den Ausbau weiterer Teilstrecken oder der gesamten Verkehrsanlage vorsieht und die Gemeinde von diesem Bauprogramm nicht endgültig hin zum Ausbau nur dieser Teilstrecke abgerückt ist.
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