Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 BS 312/00
08.01.2001
Leitsatz: Im Unterschied zum Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diesen Antrag vom Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO nicht erfasst.
Rechtsvorschriften:
VwGO § 166, § 67 Abs 1
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