Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 A 674/16
09.01.2017
Leitsatz
Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsGastG festgelegte allgemeine Sperrzeit für Spielhallen von 23 Uhr bis 6 Uhr mit einer Gesamtdauer von sieben Stunden ist von dem gesetzgeberischen Handlungsspielraum bei der Festlegung der landesrechtlich für erforderlich gehaltenen allgemeinen Sperrzeit gedeckt, um die in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlziele zu verfolgen.
Schlagwörter: Sperrzeit
Verkürzung
öffentliches Bedürfnis
besondere öffentliche Verhältnisse
Rechtsvorschriften: SächsGastG § 9 Abs. 1 Satz 2
SächsGastG § 9 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 34 Abs. 1
GastG § 18
GG Art. 12
VwGO § 54
VwGO § 86
VwGO § 108 Abs. 2
GlüStV § 26 Abs. 2
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)