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Leitsatz: 1. Beruft sich ein ehemaliger Asylbewerber, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse i.S.v. § 53 AuslG nicht vorliegen, auf ein "nachgewachsenes" Abschiebungshindernis, kann dieses Abschiebungshindernis nur vom Bundesamt festgestellt werden, weshalb in einem solchen Fall ein auf die Aussetzung der Abschiebung abzielendes einstweiliges Rechtsschutzbegehren des Ausländers gegen den Träger der Ausländerbehörde nach § 123 Abs 1 Satz 1 VwGO nur auf die Sicherung eines auf einen Wiederaufnahmegrund i.S.v. § 51 Abs 1 VwVfG gestützten Abänderungsverfahrens gerichtet sein kann. 2. Die aus den §§ 24, 42 AsylVfG deutlich werdende Systematik, wonach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegenüber (ehemaligen) Asylbewerbern die Feststellungskompetenz über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.v. § 53 Abs 1 und 2 sowie 4 bis 6 AuslG hat, würde unterlaufen werden, wenn die Ausländerbehörde gleichwohl eine Entscheidungskompetenz hätte, wegen des einem solchen Abschiebungshindernis zu Grunde liegenden Sachverhaltes einen Duldungsgrund i.S.v. § 55 Abs 3 AuslG festzustellen. |
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