Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 602/15
25.08.2016
Leitsatz
Unerlaubt aufgestellte Alttextilcontainer können im Wege der unmittelbaren Ausführung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG beseitigt werden, wenn im Zeitpunkt der Beräumung mit zumutbarem Aufwand nicht festgestellt werden kann, wer diesen Zustand als Störer zu verantworten hat. Insoweit sind ähnliche Maßstäbe anzulegen wie im Fall des Abschleppens eines ordnungswidrig abgestellten PKW.

Schlagwörter: Alttextilcontainer, unerlaubte Sondernutzung, Beseitigung, unmittelbare Ausführung, zumutbare Ermittlungen
Rechtsvorschriften: KrWG § 18, SächsStrG § 20 Abs. 1 Satz 2, SächsPolG § 29 Abs. 1 Satz 3
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