1. Dem Versammlungsleiter kommt keine "Sachwaltereigenschaft" zu, die es ihm ermöglicht, sämtliche rechtlichen Interessen der Versammlungsteilnehmer zu vertreten.
2. Zu der Frage, ob die Einschließung einer Versammlung mittels Polizeikette als Minusmaßnahme nach § 15 Abs. 3 VersG zulässig ist.
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