Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 BS 346/00
02.05.2001
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Unterlassung und der Anspruch auf Widerruf einer dienstlichen Äußerung sind besondere Ausprägungen des einheitlichen grundrechtlichen Abwehranspruchs. 2. Es muss hinreichend deutlich gemacht werden, wenn die dienstliche Äußerung nicht als eine an den Kategorien wahr und unwahr zu messende Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil verstanden werden soll. 3. Eine einstweilige Anordnung kann nicht die Verpflichtung zum Widerruf einer dienstlichen Äußerung, wohl aber die Verpflichtung zum Gegenstand haben, zu erklären, dass die Äußerung vorläufig nicht aufrechterhalten wird (eingeschränkter Widerruf). 4. Nach sächsischem Recht ist die Durchführung von Vermessungsarbeiten außerhalb Sachsens durch einen in Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht grundsätzlich verboten.
Rechtsvorschriften: GG Art 12 Abs 1;
ÖbVVO § 7 Abs 1 S 3, § 12 Abs 1, § 24 Abs 1
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