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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 B 50/17
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09.03.2017 |
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Leitsatz
Die vorläufige Neubewertung einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren mit dem Ziel, von der Universität einen entsprechenden Leistungsnachweis zu erhalten und damit vom Landesprüfungsamt kurzfristig zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, ist nicht einstweilen anzuordnen, wenn der Erfolg der Hauptsache wegen der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens offen und im nächsten Semester eine Wiederholungsprüfung möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Student als Sanitätsoffiziers-Anwärter der Bundeswehr sein Studium möglichst in der Regelstudienzeit abschließen muss. |
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Schlagwörter:
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vorläufige Neubewertung einer Prüfung
Leistungsnachweis Biochemie/Molekularbiologie
Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Antwort-Wahl-Verfahren
offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Sachverständigengutachten
Wiederholungsprüfung im nächsten Semester
Sanitätsoffiziers-Anwärter der Bundeswehr
Dienstzeitverlängerung |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 123
ÄApprO 2002 § 2 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1, Anlage 1 Nr. I. 8. |
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Verweise / Links:
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