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Leitsatz: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre muss die gemeindliche Planung bereits ein positives Planungsziel erkennen lassen, das ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat; es ist unzulässig, wenn sich die Plankonzeption in der Verhinderung eines bestimmten Vorhabens erschöpft. |
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