Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 77/16
19.01.2017
Die Ausländerbehörde darf die Ausstellung eines Reiseausweises i. S. v. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK nicht verweigern, wenn trotz Ausschöpfung der behördlichen Aufklärungspflicht das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht bejaht werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 17. März 2004 - 1 C 1.03 -, juris).

Die Mitwirkungspflichten des § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gelten in Verfahren auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 GFK im Hinblick auf das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht.



Schlagwörter: Mitwirkungspflicht,
Sicherheitsgespräch,
Reiseausweis,
zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit,
Beweislast,
Darlegungslast
Rechtsvorschriften: GFK Art. 28 Abs. 1 Satz 1,
AufenthG § 82,
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2,
VwVfG § 24,
VwVfG § 26,
VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1 2. HS

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