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Leitsatz: 1. Für die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Verordnungsentwurfes nach § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG gelten dieselben Anforderungen wie für die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfes. Insbesondere muss die Bekanntmachung „Anstoßfunktion“ haben. Die Aufzählung der betroffenen Grundstücke nach ihren Flurstücks-Nummern genügt hierfür in der Regel nicht. 2. Die Verletzung einer Vorschrift ist auch dann im Sinne von § 51 Abs. 10 SächsNatSchG schriftlich gegenüber der für den Erlass zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht, wenn die Rüge in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die zuständige Naturschutzbehörde beteiligt ist, schriftsätzlich vorgebracht und dieser Schriftsatz der Naturschutzbehörde vom Gericht zugeleitet wird. 3. Eine Landschaftsschutzverordnung, die entgegen § 50 Abs. 3 SächsNatSchG vor ihrem Erlass nicht der höheren Naturschutzbehörde vorgelegt wurde, damit diese entscheidet, ob für besonders empfindliche Teile des Schutzgebietes oder besonders schwerwiegende Eingriffstatbestände bei Befreiungen ein Zustimmungsvorbehalt für die höhere Naturschutzbehörde aufzunehmen ist, ist nichtig, ohne dass dieser Verfahrensverstoss geltend gemacht worden sein muss. 4. Die gebotene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beim Erlass einer naturschutzrechtlichen Verordnung ist untrennbar mit der Entscheidung über den Erlass der Verordnung verbunden und deshalb von dem Organ vorzunehmen, das den Normsetzungsbeschluss zu fassen hat. 5. Die Dauer der öffentlichen Auslegung im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG ist auch dann hinreichend eindeutig und klar bestimmt, wenn der Beginn der Auslegung ohne Angabe eines konkreten Datums durch andere Angaben ohne große Mühe eindeutig bestimmbar ist. 6. Für die Berechnung der Frist zwischen Bekanntmachung und Beginn der öffentlichen Auslegung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG ist der Vollzug der Bekanntmachung maßgeblich. Dass dies im Falle der Bekanntmachung im Amtsblatt dessen Erscheinungstag ist, ist verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Amtsblatt im Verordnungsgebiet auch verteilt wird. |
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