Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 D 19/00
04.10.2000
Leitsatz: 1. Nach § 246 Abs. 1a BauGB i.V.m. § 86 SächsBO besteht - anders als nach § 11 BauGB a. F. - für die höhere Bauaufsichtsbehörde nicht mehr die Möglichkeit, die Frist zur Geltendmachung von Rechtsverstößen durch die Erklärung abzukürzen, dass sie Beanstandungen nicht geltend machen werde.

2. Wird wegen der Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds an dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ein ergänzendes Verfahren gem. § 215a BauGB durchgeführt, so sind an den erneuten Beschluss in der Regel dieselben Anforderungen zu stellen wie an den ursprünglichen Satzungsbeschluss. Der unwirksame Beschluss muss für die Frage der Rechtmäßigkeit der erneuten Beschlussfassung hinweggedacht werden.

3. § 3 BauGB verlangt nur die Durchführung der Auslegung, nicht aber einen förmlichen Auslegungs- oder Offenlegungsbeschluss.

4. Nach §§ 4, 41 Abs. 2 Nr. 4 SächsGemO reicht es für das ordnungsgemäße Zustandekommen einer Satzung aus, dass der Gemeinderat den endgültigen Abwägungs- und Satzungsbeschluss fasst. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass weitere vorbereitende Entscheidungen durch den Gemeinderat ergehen.

5. Wird ein Bebauungsplanentwurf in der Weise geändert, dass den Anregungen eines Grundstückseigentümers teilweise gefolgt und teilweise nicht gefolgt wird, so ist eine erneute Anhörung dieses Eigentümers nicht erforderlich.

6. Auch wenn als zulässige Grundfläche eine absolute Zahl festgesetzt wird, müssen die Obergrenzen des \NLN\ § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten werden.

7. Die Festsetzung von Baugrenzen ersetzt die nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend gebotene Festsetzung vonGrundflächenzahl oder Grundfläche in der Regel nicht. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn in den textlichen Festsetzungen bestimmt ist, dass die zulässige Grundfläche dem entspricht, was innerhalb der Baugrenzen ausgewiesen ist.

8. Ein Bebauungsplan verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und ist abwägungsdefizitär, wenn er durchweg für die Grundstücke im Plangebiet die zulässige Zahl der Vollgeschosse festsetzt, dies aber bei vereinzelten Grundstücken vergessen wird.

9. Bei der Abwägung der betroffenen privaten Belange muss der Plangeber sich auch vom allgemeinen Gleichheitssatz leiten lassen. Behandelt er im Wesentlichen gleiche Tatbestände ungleich, müssen dafür sachliche Gründe bestehen.

10. Es ist in der Regel abwägungsdefizitär, wenn der Plangeber für Grundstücke, die inmitten des Geltungsbereichs des Planes liegen, keine Festsetzungen trifft, um so einem bestehenden Interessenkonflikt auszuweichen.

11. Ein einfacher Bebauungsplan, der nur Baugrenzen und sonstige Maßfestsetzungen festsetzt, ist nicht dazu geeignet für einen größeren im Außenbereich gelegenen Bereich Baurecht zu schaffen.
Rechtsvorschriften: BauGB § 1 Abs 6, § 3, § 30, § 34, § 35, § 215a, § 246 Abs 1a;
BauNVO § 16, § 17, § 23;
SächsBO § 86;
SächsGemO § 4, § 41 Abs 2 Nr. 4
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