Leitsatz: 1. Für die Abwägung im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB gelten keine anderen Anforderungen als an eine "erstmalige" Abwägung. Wird das ergänzende Verfahren einschließlich einer erneuten Abwägung durchgeführt, nachdem ein Normenkontrollantrag anhängig gemacht wurde, müssen deshalb in der Abwägung auch solche Belange i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB eingestellt werden, die bis dahin im Normenkontrollverfahren vorgetragen wurden, selbst wenn sie in der "ersten" Abwägung der Gemeinde nicht bekannt sein mussten.
2. Zur Festsetzung von "Grünflächen" bzw. "Grünflächen/Freizeit- und Kulturpark" |
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