|
Leitsatz: 1. Antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag ist grundsätzlich auch ein Grundstückseigentümer, der sich gegen eine von der faktischen planungsrechtlichen Situation abweichende planerische und für sein Grundstück nachteilige Festsetzung für ein Nachbargrundstück wehrt. 2. Die Veräußerung des Grundstücks des Antragstellers nach Eintritt der Rechtshängigkei8t des Normenkontrollantrages hat auf das Verfahren keinen Einfluss (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 2 ZPO). |
|