Leitsatz: 1. Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb des Geltungsbereichs einer Klarstellungssatzung i.S.v. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB liegt und das durch diese Satzung dem Außenbereich zugewiesen wird, kann die Klarstellungssatzung mit der Normenkontrolle angreifen. Dem steht § 2 Abs. 3 BauGB nicht entgegen.
2. Werden die zu einer Satzung gehörigen Karten nicht selbst ausgefertigt, so muss auf sie in dem ausgefertigten Satzungstext in einer Weise Bezug genommen werden, die eine zweifelsfreie Identifizierung der Karten ermöglicht. Die Ausfertigung der Karten ist nur entbehrlich, wenn ein eindeutiger Verweis des ausgefertigten Satzungsteils auf die zugehörigen Bestandteile vorliegt. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die nicht ausgefertigten Pläne ihrerseits auf die Satzung verweisen.
3. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung ist die Angabe des Ausfertigungsdatums erforderlich.
4. Bei Klarstellungssatzungen ist der Satzungsgeber strikt an § 34 Abs. 1 BauGB gebunden; planerisches Ermessen in irgendeiner Form räumt § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Gemeinde nicht ein.
5. Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 BauGB besteht, kommt es in der Regel nur auf äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse an. Ob ein Grundstück aus Rechtsgründen (hier § 8 SächsWaldG) nicht bebaubar ist, spielt keine Rolle. |
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