Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 A 809/16
20.04.2017
Leitsatz
1. Hat der Kläger bereits ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren erfolgreich durchlaufen und beantragt sodann Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist, so spricht alles dafür, dass der Prozess auf jeden Fall fortgeführt werden soll.

2. Erfüllt ein Schriftsatz, mit dem Wiedereinsetzung begehrt wird, auch alle Anforderungen an eine Klageschrift, so kommt die Deutung, dass dieser nicht als zugleich eingelegte Klage bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.

Schlagwörter: isolierte Prozesskostenhilfe, Wiedereinsetzung, Zurückverweisung
Rechtsvorschriften: VwGO § 60 Abs. 2 Satz 3, VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2, VwGO § 130a
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