Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 D 43/00
26.04.2001
Leitsatz: 1. Seit dem 13.8.1998 ist die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde für den Erlass von Wassergebietsverordnungen zwingend ausgeschlossen. 2. Ist der Entwurf einer Wasserschutzgebietsverordnung in einem Teil des Verfahrensgebiets nicht vor der Auslegung ortsüblich bekannt gemacht worden, führt das zur Nichtigkeit der Verordnung. 3. Eine wirksame Ersatzverkündung setzt die genaue Bezeichnung des Ortes der Einsichtnahmemöglichkeit voraus. Das ist nur dann der Fall, wenn keine weiteren Fragen oder Ersuchen an die Dienstkräfte der betreffenden Behörde gestellt werden müssen (wie NK-Urteil des Senats vom 27.9.1999, SächsVBl. 2000, 115). 4. Karten, in denen die Grenzen eines Wasserschutzgebietes dargestellt sind, genügen dem Bestimmtheitsgrundsatz nur dann, wenn sie in ihrer Beziehung zueinander verständlich sind und die zeichnerischen Festsetzungen sich nicht widersprechen. Die Bezeichnungen der erfassten Flurstücke müssen lesbar sein. 5 .Das Ergebnis der Prüfung der gegen den Entwurf einer Wasserschutzgebietsverordnung vorgebrachten Bedenken und Anregungen muss den Betroffenen nicht vor der Bekanntmachung der beschlossenen Verordnung mitgeteilt werden. 6. Wasser in Rohwasserüberleitungsstollen kann Gegenstand einer Wasserschutzgebietsverordnung sein. 7. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes stellt eine rechtlich gebundene Entscheidung ohne planerische Gestaltungsfreiheit dar (wie VGH Bad.-Württ., Urt.v. 3.8.1999, VBlBW 1999, 97 [99]).
Rechtsvorschriften: SächsWG § 48 Abs 1, § 119 Abs 2, § 130;
WHG § 19
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