Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 584/16.A
06.06.2017
Leitsatz
In Ungarn bestehen im Juni 2017 grundlegende Defizite sowohl hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren als auch in Bezug auf dessen Ausgestaltung. Diese rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Annahmen, dass ein Dublin-Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine inhaltliche Prüfung seines Asylgesuchs erreichen kann und er die Abschiebung in sein Heimatland oder das faktische Verbringen seiner Person nach Serbien zu befürchten hat (RN 27).
Schlagwörter: Ungarn,
Dublinverfahren,
Systemische Mängel
Rechtsvorschriften: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;
EUV 604/2013 Art. 3 Abs. 2;
EUV 604/2013 Art. 13 Abs. 1;
EMRK Art. 3;
EUGrCh Art. 4
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