Leitsatz:
1. Einem Antrag auf Bewilligung einer Reisekostenhilfe zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung fehlt das Rechtsschuztinteresse, wenn kein Verhandlungstermin bestimmt und nicht absehbar ist, von welchem Ort ein Beteiligter anzureisen beabsichtigt.
2. Ob Reisekosten nur dann bewilligt werden dürfen, wenn die Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet (so BVerwG, Beschl. v. 19.2.1997, Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 37), bleibt offen. |
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