Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 406/13
14.06.2017
Leitsatz
1. Sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch, ist die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nur darüber belehrt, dass gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden kann (Abgrenzung zu SächsOVG, Urt. v. 29. September 2016 - 3 A 53/14 -, juris Rn. 21). Das gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid die Widersprüche gegen mehrere Ausgangsbescheide zurückweist.

2. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht“ zu erheben ist (statt „zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht“), schadet nicht.

3. Die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids ist hinsichtlich der Klage gegen die Sach- und Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nicht darauf hinweist, dass eine im Widerspruchsbescheid zugleich erfolgte Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens statt zusammen mit der Klage gegen die Sach- und Kos-tengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids gemäß § 23 SächsVwKG wahlweise auch selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden kann.

4. Zur Nichtigkeit von Abwasserbeitragsbescheiden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SächsKAG i. V. m. § 125 AO.
Schlagwörter: Klagefrist,
Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid,
unrichtige Rechtsmittelbelehrung,
Nichtigkeit von Abwasserbeitragsbescheiden
Rechtsvorschriften: VwGO § 43 Abs. 1 Alt. 2,
VwGO § 58,
VwGO § 68 Abs. 1 Satz 2,
VwGO § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
VwGO § 78,
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1,
VwGO § 81 Abs. 1,
VwGO § 82 Abs. 1,
SächsVwKG § 23,
AO § 125
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