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Leitsatz: 1. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist eine wirksame beitragsrechtliche Regelung erforderlich, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG vorsieht, dass die Beitragsschuld bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. 2. Die öffentliche Last als ein auf öffentlichem Recht beruhendes Grundpfandrecht am belasteten Grundstück knüpft an die sachliche Beitragspflicht an und ist in zweierlei Hinsicht akzessorisch: Die sich aus ihr ergebende materielle Duldungspflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers ist ausschließlich vom Bestehen der sachlichen Beitragspflicht abhängig. Eine Inanspruchnahme aus ihr setzt darüber hinaus voraus, dass bereits eine persönliche Beitragspflicht des (vorherigen) Grundeigentümers entstanden und nicht wieder erloschen ist. 3. Die bestandskräftig festgestellte persönliche Beitragspflicht der Voreigentümer erstreckt sich nicht auf die sachliche Beitragspflicht. |
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