Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 87/17
17.07.2017
Leitsatz:

1. Belästigungen sind dann erheblich, also nicht mehr geringfügig, wenn sie das ortsübliche und zumutbare Maß übersteigen.

2. Häufiges oder länger anhaltendes Hundegebell kann für Nachbarn eine erhebliche Belästigung darstellen.
Schlagwörter: § 3 Abs. 1 SächsPolG
Rechtsvorschriften: Polizeiverordnung,
erhebliche Belästigung,
Hundegebell
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