Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 B 87/17
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17.07.2017 |
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Leitsatz:
1. Belästigungen sind dann erheblich, also nicht mehr geringfügig, wenn sie das ortsübliche und zumutbare Maß übersteigen.
2. Häufiges oder länger anhaltendes Hundegebell kann für Nachbarn eine erhebliche Belästigung darstellen.
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Schlagwörter:
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§ 3 Abs. 1 SächsPolG |
Rechtsvorschriften:
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Polizeiverordnung,
erhebliche Belästigung,
Hundegebell |
Verweise / Links:
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