Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 175/17
05.10.2017
Leitsatz:

Dem Schutzzweck des Abstandsgebots zu allgemeinbildenden Schulen entsprechend ist der Abstand von der Gefahrenquelle und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen, während der Bezugspunkt auf der anderen Seite nicht der Eingang des Schulgebäudes bildet, sondern der nächstgelegene Punkt des Schulgeländes.
Schlagwörter: Spielhalle,
Abstandsgebot,
Allgemeinbildende Schule,
Jugendschutz,
Mindestabstand,
Abweichung,
Härtefall
Rechtsvorschriften: § 24 Abs. 2 GlüStV,
§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV,
§ 1 Nr. 3 GlüStV,
§ 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG,
§ 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG
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