Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 319/15
08.11.2017
Leitsatz
1. Der Betreiber einer stationären Einrichtung im Sinne von § 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes - SächsBeWoG - ist kostenrechtlicher Veranlasser gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen - SächsVwKG - für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 SächsBeWoG (vgl. Urt. des Senats v. 2. März 2015 - 5 A 60/12 -).

2. Aus dem Fehlen einer Regelung zur Gebührenhöhe im 9. Sächsischen Kostenverzeichnis kann nicht der Schluss gezogen werden, dass für eine gemäß §§ 1 bis 3 SächsVwKG kosten-pflichtige Amtshandlung keine Kosten erhoben werden dürfen.

3. Die Erhebung von Kosten für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 SächsBeWoG gegenüber Trägern gemeinnütziger Einrichtungen ist unter Berücksichti¬gung der sich aus Artikel 110 der Verfassung des Freistaates Sachsen - SächsVerf - abzulei¬tenden Wertentscheidung unbillig im Sinne des § 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SächsVwKG und deshalb rechtswidrig.
Schlagwörter: Verwaltungskosten
wiederkehrende heimrechtliche Überwachungsmaßnahmen
Veranlassen
Billigkeit
gemeinnützige Einrichtung
Rechtsvorschriften: SächsBeWoG § 9
SächsVwKG § 1
SächsVwKG § 2
SächsVwKG § 3
SächsVwKG § 6
SächsVerf Art. 110
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