Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 312/17
18.12.2017
Leitsatz
Jedenfalls soweit eine sogenannte Altspielhalle betroffen ist, ist keine verfassungswidrige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich entstanden.

Ob und inwieweit bei neuerrichteten Spielhallen wegen des in § 18a Abs. 1 und 2 SächsGlüstVAG geregelten Verfahrens, das augenscheinlich weiterhin von einer nach § 33i GewO zu erteilenden Erlaubnis ausgeht, das die bundesrechtlich geregelten Voraussetzungen für die gewerberechtliche Erlaubnis aber um nach Landesrecht zu prüfende zusätzliche Genehmigungserfordernisse „anreichert“, dasselbe gilt oder ob diesbezüglich schon eine von Verfassung wegen verbotene Mischlage aus Bundes- und Landesrecht vorliegt, bedarf vorliegend keiner Prüfung.
Schlagwörter: Mischlage,
Bundesrecht,
Landesrecht,
Abstandsgebot,
örtliche Besonderheit,
Härtefall
Rechtsvorschriften: SächsGlüStVAG § 18a,
GlüStV § 29 Abs. 4 Satz 4,
GG Art. 125a Abs. 1 Satz 2,
GewO § 33i
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