Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 320/17
22.12.2017
Leitsatz
Nach der Sächsischen Gesetzeslage ist es möglich, auf der Grundlage von aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ableitbaren Kriterien eine Auswahlentscheidung zu treffen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der an den Erteilungszeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO gekoppelt ist, ist aus der in Sachsen geltenden Gesetzeslage ablesbar.
Schlagwörter: Auswahl,
Vertrauensschutz,
Bestimmtheitsgebot,
Vorbehalt des Gesetzes,
Losverfahren,
Mindestabstand,
Härtefall
Rechtsvorschriften: GewO § 33i,
GlüStV § 1,
GlüStV § 24,
GlüStV § 29 Abs. 4,
SächsGlüStVAG § 18a Abs. 4
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